Dies sei falsch – massgeblich sei der untere Wert. Dies ergäbe sich auch mit dem Vergleich zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration, bei welcher ebenfalls vom unteren Wert ausgegangen werde. Damit habe der THC-Gehalt beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt unter 1.5 µg/L gelegen. Es dürfe erst ab einem THC-Gehalt von mindestens 1.5 µg/L ein Schuldspruch erfolgen. Schliesslich werde bemängelt, dass es sich um ein reines Aktengutachten handle, obwohl es notwendig gewesen sei, sich auch persönlich mit dem Beschuldigten auseinanderzusetzen.