Den aktuellen Weisungen sei nur zu entnehmen, dass eine Begutachtung durch Sachverständige nach dem 3-Säulenprinzip zu erfolgen habe. Dies sei vorliegend aber nicht geschehen. Auf das Gutachten dürfe nicht abgestellt werden. Es sei insgesamt widersprüchlich und basiere auf falschen rechtlichen Grundlagen. Des Weiteren hätten es die Gutachter unterlassen, auf die ihnen gestellten Ergänzungsfragen einzugehen. Die Vorinstanz und die Gutachter seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass man sich bei der Berechnung auf den Messwert zu beziehen habe. Dies sei falsch – massgeblich sei der untere Wert.