369, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt am 22.1.2014 unter Drogeneinfluss fuhr bzw. einen THC-Gehalt von mindestens 1.5 µg/L im Blut aufwies. Allerdings habe dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, dass er am 22.1.2014 Betäubungsmittel konsumiert habe, weshalb 10 bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Freispruch erfolgte (vgl. pag. 374 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).