Dieser fiel positiv auf THC aus. Danach wurde eine Blutuntersuchung durchgeführt, deren Ergebnis unverwertbar ist. Einzig bestritten ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fahrt unter Drogeneinfluss stand, das heisst, einen THC-Gehalt von mindestens 1.5 µg/L im Blut hatte oder anderweitig fahrunfähig war. Der Beschuldigte bestreitet seine Fahrunfähigkeit und gab einzig zu, am Wochenende vor der Fahrt (am 18. oder 19.1.2014), einen Marihuana-Tee getrunken zu haben (vgl. pag. 369, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).