9. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 84 ff.; pag. 324) sowie der Zeugen D.________ (pag. 80 f.) und E.________ (pag. 82 f.) vor. Es kann auf die entsprechenden Akten und die Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 372 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Soweit notwendig, werden die entsprechenden Aussagen in der nachfolgenden Würdigung erneut hervorgehoben. Ferner liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor, wie der Anzeigerapport vom 6.2.2014 (pag.