8. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 28.4.2015 Erstmals wurde am 3.2.2015 ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (pag. 22 ff.). Dieser wurde mit dem Strafbefehl vom 28.4.2015 ersetzt (pag. 28 ff.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich 1) des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 1.5 µg/L) sowie 2) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22.1.2014 ca. 10.30 Uhr (1) bzw. zwischen 00.00 Uhr bis 10.30 Uhr (2) in C.________ (1) bzw. C.________ oder