Denn Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Blutuntersuchung des Beschuldigten gestützt auf die damals geltende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30.8.2010 gene- rell-abstrakt angeordnet (vgl. pag. 5). Blutentnahmen sind allerdings Zwangsmassnahmen im Sinne der StPO. Für die Anordnung nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO ist einzig die Staatsanwaltschaft zuständig.