7.3 Erwägungen der Kammer zur Anordnung der Blutentnahme Die Verteidigung wies zu recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich Verwertbarkeit bzw. Anordnung von Blutproben hin. Denn Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).