8 bereits seit viereinhalb Jahren in Schönbühl arbeitete, pag. 81, Z. 27 sowie E.________, der damals seit 10 Jahren bei der Uniformpolizei arbeitete, pag. 82, Z. 38) – durften nach dem Gesagten Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschuldigten haben. Die Annahme von Anzeichen der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 7.3 Erwägungen der Kammer zur Anordnung der Blutentnahme