81, Z. 3 f.). Aufgrund des eher atypischen und mithin auffälligen Verhaltens des Beschuldigten durften die Polizisten zweifellos von einem Anfangsverdacht ausgehen und mit dem Beschuldigten einen Drogenschnelltest durchführen. Die Argumentation der Verteidigung, es liege in der Natur der Sache, nervös zu reagieren, und der Beschuldigte sei eine extrovertierte Person, vermag daran nichts zu ändern. Zwar ist eine gewisse Nervosität bei einer polizeilichen Kontrolle durchaus möglich. Allerdings ist ein wortschwallartiges, redseliges, angetriebenes und nervöses Verhalten doch atypisch und verdächtig.