83, Z. 2 f.). Aus diesem Grund führten die Polizisten einen Drogenschnelltest (Mahsan-Test) auf der Polizeiwache Schönbühl durch, welcher positiv ausfiel (vgl. pag. 3; pag. 7). Danach wurde zur genaueren Abklärung eine Blutprobe angeordnet. Das Verhalten der beiden Polizisten liegt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. D.________ erklärte, dass sich die von ihnen kontrollierten Personen in der Regel eher zurückhaltend verhalten würden. Weil der Beschuldigte so nervös und redselig gewesen sei, hätten sie den Verdacht gehabt, er stehe unter Drogeneinfluss (pag. 81, Z. 3 f.).