BGE 130 IV 32 E. 3.3; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2011 vom 20.6.2011 E. 3.1). Die Polizei hegte vorliegend aufgrund des angetriebenen, redseligen (die Rede war auch von wortschwallweisen) und ausweichenden Verhaltens des Beschuldigten den Verdacht, dieser stehe unter Drogeneinfluss. Der Beschuldigte habe ferner lange Ausführungen zu seinem Auto gemacht, welche eigentlich nichts zur Sache beitrugen (vgl. D.________ pag. 80, Z. 23 ff.; pag. 80, Z. 33 ff.; E.________ pag. 82, Z. 23 ff.; pag. 82, Z. 35 f., pag. 83, Z. 2 f.).