Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund schliesst eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht aus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweis auf die früheren «Empfehlungen EJPD/KKJPD»). Als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungs- mittel- oder Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand desselben (vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22.5.2008 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr; BGE 130 IV 32 E. 3.3;