Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im – allfällig verursachten – Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinfluss setzt den Nachweis eines Fahrfehlers nicht voraus. Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund schliesst eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht aus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweis auf die früheren «Empfehlungen EJPD/KKJPD»).