Es seien keine körperlichen Merkmale vorhanden gewesen, welche für eine Drogenbeeinflussung gesprochen hätten. Auch die Nervosität sei kein Anzeichen für einen Drogeneinfluss, zumal eine gewisse Nervosität bei der Anhaltung durch die Polizei normal sei. Weil kein hinreichender Anfangsverdacht bestanden habe, sei der Urin-Schnelltest nicht verwertbar. Damit habe auch keine Grundlage für einen Bluttest vorgelegen. Diese Beweise seien folglich nicht verwertbar (pag. 402; pag. 449 f.). Mit den Eingaben vom 25.4.2017 (pag. 465 f.) und vom 28.11.2017 (pag.