7. Zur Frage der Verwertbarkeit der Blutentnahme 7.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es habe kein begründeter Anfangsverdacht vorgelegen, um mit dem Beschuldigten einen Drogentest zu machen. Es handle sich beim Beschuldigten um eine extrovertierte Persönlichkeit, die gerne spreche. Dies alleine begründe keinen Tatverdacht, zumal seine Sprache anlässlich der Verkehrskontrolle unauffällig gewesen sei. Es seien keine körperlichen Merkmale vorhanden gewesen, welche für eine Drogenbeeinflussung gesprochen hätten.