376, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Ausführungen sind jedoch ausreichend, zumal nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden kann (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 5.2 hiervor). Schliesslich führte die Vorinstanz bezüglich der Erfüllung des subjektiven Tatbestands aus, der Beschuldigte habe zweifellos gewusst, dass er durch den Konsum der Betäubungsmittel seine Fahrfähigkeit beeinflusst habe (pag. 379, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).