Ferner würdigte sie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) selbständig und kritisch. Indem sie zum Ergebnis kam, dass darauf abzustellen sei, erachtete die Vorinstanz auch die dadurch erfolgte Berechnungsmethode als korrekt. Des Weiteren kann keinesfalls davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe die gerügte Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht beachtet. Unter Ziff. III.1 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung thematisiert sie die Rüge der Verteidigung explizit, wenn auch nur knapp (pag. 376, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).