6 und zeigte nachvollziehbar auf, von welchen wesentlichen Punkten sie sich hat leiten lassen und weshalb sie zum angefochtenen Ergebnis kam. Die Vorinstanz geht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung auf die gesetzlichen Vorgaben für die Erfüllung des Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ein (vgl. pag. 377 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dabei gab sie an, unter welchen Voraussetzungen per Gesetz und nach der Rechtsprechung eine Fahrunfähigkeit im Falle des Drogeneinflusses vorliegt.