Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Dies betreffe insbesondere die Vorbringen, der Beschuldigte habe geltend gemacht, namhafte Autoren wie auch die Praxis würden die Nulltoleranzgrenze als gesetzeswidrig erachten, es sei in Anwendung der ASTRA-Weisungen 2014 von einem unteren Wert des Vertrauensbereichs von 1.4 µg/L auszugehen, der Strafbefehl verletze den Anklagegrundsatz sowie er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden.