Auch wenn der Vorsatz nicht explizit im Strafbefehl festgehalten wurde, konnten dem Beschuldigten keine Zweifel darüber entstehen, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Folglich hat diese Ungenauigkeit keine entscheidende Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Schliesslich ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2012 vom 6.2.2013 E. 1.3 und 6B.966/2009 vom 25.3.2010 E. 3.3). Der Strafbefehl vom 28.4.2015 genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen an das Anklageprinzip.