Bereits vor erster Instanz gab die Verteidigung über eine Seite Plädoyernotizen zu den Akten, in welchen sie sich über die Frage des subjektiven Tatbestands äusserte (pag. 346 f.). Die auch vor oberer Instanz äusserst umfassenden Ausführungen der Verteidigung zeigen deutlich, dass der Beschuldigte genaue Kenntnis vom Gegenstand des Verfahrens hatte und er genau wusste, was ihm vorgeworfen wird. Auch wenn der Vorsatz nicht explizit im Strafbefehl festgehalten wurde, konnten dem Beschuldigten keine Zweifel darüber entstehen, was ihm konkret vorgeworfen wurde.