5 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal sich die Verteidigung bereits mehrfach ausführlich zu den konkreten Vorwürfen (insbesondere auch zum subjektiven Tatbestand) äusserte. Bereits vor erster Instanz gab die Verteidigung über eine Seite Plädoyernotizen zu den Akten, in welchen sie sich über die Frage des subjektiven Tatbestands äusserte (pag.