Vorliegend kann offen bleiben, ob der Strafbefehl allenfalls auch bei einer fahrlässigen Begehung, trotz fehlender Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Voraussehbarkeit oder der Vermeidbarkeit, dem Anklageprinzip genügen würde. Ferner ist weder die Angabe über die Art des Fahrzeugs noch die befahrene Strecke für einen Schuldspruch von Bedeutung, weshalb es auch nicht schadet, diese Elemente im Strafbefehl unerwähnt zu lassen.