Explizite Ausführungen, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt beinhaltet der Strafbefehl nicht. Dennoch ergibt sich aus dem Strafbefehl, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird – nämlich das Fahren eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss. Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 28.4.2015 zu genügen. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Strafbefehl allenfalls auch bei einer fahrlässigen Begehung, trotz fehlender Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Voraussehbarkeit oder der Vermeidbarkeit, dem Anklageprinzip genügen würde.