Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Als Sachverhalt wird im Strafbefehl vom 28.4.2015 Folgendes umschrieben: «Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss (THC mind. 1.5 µg/L gemäss Gutachten des IRM vom 04.02.2014 nach Rückrechnung)» (pag. 28). Explizite Ausführungen, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt beinhaltet der Strafbefehl nicht.