5. Zum Anklagegrundsatz 5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, der Strafbefehl vom 28.4.2015 verletze den Anklagegrundsatz. Es werde darin weder festgehalten, was für ein Motorfahrzeug und welche Strecke der Beschuldigte gefahren sei noch in welcher Form und in welchem Ausmass er Cannabis konsumiert habe. Ferner würden jegliche Erwähnungen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand fehlen. Der Tatbestand könne jedoch vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Dem Strafbefehl könne nicht entnommen werden, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde (pag.