Rechtskräftig wurde hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 352). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 381 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formelle Einwände