4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, welcher durch die Kammer mit der damit zusammenhängenden Sanktion (Geldstrafe und Verbindungsbusse) sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen ist (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 352). Rechtskräftig wurde hingegen der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff.