3. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, THV mind. 1.5 g/L), angeblich begangen am 22. Januar 2014 um ca. 10.30 Uhr in C.________; eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt einzustellen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 5. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 19‘280.85 zuzusprechen. 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.