Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 424 ff.; pag. 428 ff.) reichte der Beschuldigte am 19.1.2017 die schriftliche Berufungsbegründung inkl. Honorarnote ein (pag. 432 ff.). Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20.1.2017 als abgeschlossen (pag. 463 f.). Am 25.4.2017 sowie am 28.11.2017 nahm Rechtsanwalt B.________ unaufgefordert erneut zum Strafverfahren Stellung (pag. 465 f.; pag. 470). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 4.11.2016 (pag. 421 f.) sowie der ADMAS-Auszug vom 3.11.2016 (pag. 419) über den Beschuldigten eingeholt.