te für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 394). Ferner stellte der Beschuldigte den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; pag. 395). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24.10.2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 409). Mit Verfügung vom 25.10.2016 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 StPO an (pag. 410 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag.