In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 18.10.2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und die damit zusammenhängende Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte einen Freispruch von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, eventualiter eine Verfahrenseinstellung, die Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und die Bezahlung einer Entschädigung von CHF 18‘983.85 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Kostenno-