2 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 15.8.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23.8.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 358). In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 18.10.2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und die damit zusammenhängende Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.