des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss, THC mind. 1.5 µg/L), begangen am 22.01.2014 um ca. 10:30 Uhr in C.________ und in Anwendung der Artikel 91 Abs. 2 lit. b, 31 Abs. 2, 55 Abs. 7 SVG 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV 34 lit. a VSKV-ASTRA 34, 42, 44, 47, 106 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘080.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.