15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden pauschal auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht geschuldet. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist gegenstandslos geworden.