Da C.________ noch lebt und ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn geführt werden könnte, sind andere Beweise nicht zuzulassen. Die Vorbringen des Gesuchstellers würden zudem – wie oben dargelegt – eine Einwirkung auf die Verurteilung durch eine strafbare Handlung von C.________ ohnehin nicht glaubhaft machen. 13. Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist festzustellen, dass der Antrag, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden ist. V.