12. Vorliegend hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, inwiefern der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt sein soll. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Vorbringen des Gesuchstellers wäre zudem auch materiell unbegründet. Soweit der Gesuchsteller darzulegen versucht, dass C.________ durch falsche Aussagen auf das Strafverfahren eingewirkt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt wegen eines entsprechenden Delikts verurteilt worden ist. Da C.______