Die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine Verurteilung wegen eines Delikts voraus. Der Beweis, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, kann jedoch z.B. beim Tod der betreffenden Person auch auf andere Weise (z.B. privatschriftliches Geständnis, Beweise im Zivilprozess) erbracht werden. Blosses Glaubhaftmachen genügt jedoch nicht (SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 19).