8 benennt – nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern diese eine Änderung des Urteils der 2. Strafkammer als wahrscheinlich erscheinen lassen. IV. 11. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auch auf den Revisionsgrund, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei (Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO).