10.7 Der Vollständigkeit halber ist zuletzt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass er bereits seit Jahren unzählige (nutzlose) Vorkehren getroffen und in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Eingaben an Behörden, Organisationen und Nichtregierungsorganisationen etc. gerichtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dieses Verhalten stellt weder ein taugliches Indiz für die Schuld des Gesuchstellers, noch für seine Unschuld dar. 10.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller – soweit er denn überhaupt neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO