Kommt hinzu, dass vorliegend auch die Aussagen des Gesuchstellers selbst sowie weitere subjektive und insbesondere auch objektive Beweismittel bzw. Indizien zu seiner Verurteilung führten. 10.7 Der Vollständigkeit halber ist zuletzt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass er bereits seit Jahren unzählige (nutzlose) Vorkehren getroffen und in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Eingaben an Behörden, Organisationen und Nichtregierungsorganisationen etc. gerichtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.