Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, er werde ausschliesslich durch C.________ belastet, gemäss Praxis des EGMR und des Bundesgerichts sollte jedoch für eine Verurteilung zu einem schweren Delikt die Aussage einer einzigen Person nicht genügen (pag. 25). Diese Kritik am Urteil der 2. Strafkammer stellt zum einen keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar und ist zum anderen auch nicht zutreffend. Weder der EGMR noch das Bundesgericht haben eine Verurteilung aufgrund der Aussage einer einzigen Person als unzulässig beurteilt.