Inwiefern einer solchen Einvernahme in Bezug auf das Revisionsverfahren Erheblichkeit zukommt, legt er jedoch nicht näher dar, weswegen darauf nicht einzutreten ist. Den genannten Beweismitteln wäre, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung, in Anbetracht des wie oben dargelegt gut und nachvollziehbar begründeten Urteils der 2. Strafkammer ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Einvernahme zu neuen und erheblichen Erkenntnissen führen könnte. 10.6 Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, er werde ausschliesslich durch C._____