Vorakten). Demnach ist davon auszugehen, dass auch die Tatsache, dass keine DNA oder sonstige Spuren des Gesuchstellers am Tatort aufgefunden werden bzw. zugeordnet werden konnten, nicht geeignet ist, das vorinstanzliche Urteil in Zweifel zu ziehen und eine Abänderung des Urteils als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 10.5 Der Gesuchsteller benennt bzw. beantragt als neues Beweismittel die Einvernahme von Rechtanwalt L.________ und eines nicht näher benannten Zeugen (pag. 11 und 17). Inwiefern einer solchen Einvernahme in Bezug auf das Revisionsverfahren