7 Hierbei handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Gesetzes. Die 2. Strafkammer hat in Kenntnis der Tatsache, dass keine DNA- Spuren bzw. sonstige Spuren des Beschuldigten aufgefunden werden konnten, geurteilt (vgl. pag. 2133 ff. Vorakten). Dem Vorbringen des Gesuchstellers wäre auch hierzu die Erheblichkeit abzusprechen. Es ist nach Ansicht der Kammer ohne weiteres denkbar, dass trotz der Beteiligung des Gesuchstellers keine DNA-Spuren sichergestellt werden konnten.