eine erneute Einvernahme von C.________ bzw. des Gesuchstellers erübrigt sich. 10.4 Der Gesuchsteller legt dar, dass – sofern er tatsächlich am Mord beteiligt gewesen wäre – Spuren von ihm am Tatort hätten gefunden werden müssen. Auch an der Leiter und in der Wohnung seien seine Spuren nicht gefunden worden. Die Schuhabdrücke würden nicht von ihm stammen. Der Gesuchsteller beantragt daher die Einholung eines forensischen Gutachtens zur Überprüfung der gerichtlichforensischen Untersuchung im Verfahren (pag. 13, 17, 19, 25).