Auch sein Geständnis und die Belastung des Gesuchstellers erfolgten bereits vor diesem Zeitpunkt im Jahr 2009. Im Jahr 2014 war somit nicht nur der Gesuchsteller rechtskräftig verurteilt worden, auch das im Nachgang an das Geständnis eingereichte Revisionsgesuch von C.________ wurde durch das Obergericht des Kantons Bern bereits rechtskräftig abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer bestand damit für C.________ im Jahr 2014 keinen Anlass mehr dazu, seine Aussagen aufrecht zu erhalten.