K.________ bestätigt darin lediglich, dass C.________ für eine Verkürzung seiner Haft bereit gewesen wäre, seine belastenden Aussagen gegen den Gesuchsteller zurückzuziehen (pag. 31). Dies erstaunt denn auch nicht weiter, wurde C.________ zum damaligen Zeitpunkt (2014) bereits rechtskräftig verurteilt (vgl. pag. 1911 Vorakten, wonach das Bundesgericht am 14. August 2008 den Schuldspruch gegen C.________ bestätigt hat). Auch sein Geständnis und die Belastung des Gesuchstellers erfolgten bereits vor diesem Zeitpunkt im Jahr