Dies hat umso mehr zu gelten, als J.________ die fragliche Information gemäss Ausführungen des Gesuchstellers auch nicht direkt von der betreffenden Person erhalten haben soll und er im vorliegenden Revisionsverfahren keine entsprechende schriftliche Erklärung abgab bzw. zu den Akten reichen liess. Auch die schriftliche Erklärung von K.________ (pag. 31) vermag keine Zweifel am sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Beweisergebnis zu wecken. K.________ bestätigt darin lediglich, dass C.________ für eine Verkürzung seiner Haft bereit gewesen wäre, seine belastenden Aussagen gegen den Gesuchsteller zurückzuziehen (pag.